Diese Annahme liegt um so nä­ her, als M. seinerseits gegenüber der T. AG eine Darlehensforderung von Fr. 190’000.-- besass, deren Eindringlichkeit aufgrund des schlechten Geschäftsganges der Gesellschaft äusserst fraglich war. Für das von der Beschwerdeführerin bzw. M. gewählte Vorgehen an­ lässlich der Kapitalerhöhung der T. AG waren, wenn überhaupt, wohl weniger verfahrensökonomische Gründe ausschlaggebend, sondern vielmehr die Überlegung, mit der zessionsweisen Teilabtretung der zum Privatvermögen von M. gehörenden Darlehensforderung könne diese bei der Beschwerdeführerin zum Erwerb eines abschreibungsfä­ higen und -bedürftigen Vermögenswertes verwendet werden.