Die Leistung, welche die J. Verwaltungs AG M. durch jene Vorteilszuwendung er­ bracht hat, lässt sich nur damit erklären, dass sie einem Aktionär der Beschwerdeführerin zugekommen ist. Diese Annahme liegt um so nä­ her, als M. seinerseits gegenüber der T. AG eine Darlehensforderung von Fr. 190’000.-- besass, deren Eindringlichkeit aufgrund des schlechten Geschäftsganges der Gesellschaft äusserst fraglich war.