sie helfen ihr nicht. 4. Es steht fest, dass M. im Jahr 1988 Aktionär der J. Verwaltungs AG war. Er hat sie, soweit ersichtlich, auch beim Abschluss der Zessions­ vereinbarung vom 29. August 1988 vertreten. M., welcher am 31. Au­ gust 1988 von der Beschwerdeführerin für den Erwerb der Beteiligung an der T. AG eine Zuwendung von Fr. 120’000.-- ohne entsprechende Gegenleistung erhalten hat, kann als Aktionär der Beschwerdeführerin nicht als der Gesellschaft fern stehender Dritter gelten. Die Leistung, welche die J. Verwaltungs AG M. durch jene Vorteilszuwendung er­ bracht hat, lässt sich nur damit erklären, dass sie einem Aktionär der Beschwerdeführerin zugekommen ist.