Wäre die Beschwerdeführerin tatsäch­ lich davon überzeugt gewesen, der Geschäftsgang der Beteiligungs­ gesellschaft würde mit der Neukapitalisierung und dem Beizug eines qualifizierten Mitarbeiters inskünftig eine wesentliche Verbesserung erfahren, so hätte sie mit Bestimmtheit nicht bereits einen Monat nach Erwerb die Beteiligung abgeschrieben, sondern zunächst den weiteren Geschäftsverlauf abgewartet. Die Behauptungen, mit denen die Be­ schwerdeführerin darzutun versucht, dass die die Aktien im Zeitpunkt des Erwerbs am 31. August 1988 noch als vollwertig betrachtet habe und dazu auch berechtigt gewesen sei, sind damit unbegründet; sie helfen ihr nicht.