res Ereignis eingetreten wäre, das zu ihrem sofortigen und vollständi­ gen Wertverlust geführt hätte. Wäre die Beschwerdeführerin tatsäch­ lich davon überzeugt gewesen, der Geschäftsgang der Beteiligungs­ gesellschaft würde mit der Neukapitalisierung und dem Beizug eines qualifizierten Mitarbeiters inskünftig eine wesentliche Verbesserung erfahren, so hätte sie mit Bestimmtheit nicht bereits einen Monat nach Erwerb die Beteiligung abgeschrieben, sondern zunächst den weiteren Geschäftsverlauf abgewartet.