schreibung der Beteiligung in klarem Widerspruch. Weder den Steuer­ akten noch der Beschwerdebegründung lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass zwischen dem Zeitpunkt des Erwerbs der Be­ teiligung an derT. AG am 31. August 1988 und der darauf vorgenom­ menen Abschreibung am 30. September 1988 ein nicht voraussehba­ 73 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2113