Wenn die 120 Aktien ä nominal Fr. 1’000.~ wertlos waren, die Beschwerdeführerin also für jene Aufwendung keine entsprechende Gegenleistung erhalten hat, und wenn auch im übrigen die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung erfüllt sind, so ist die auf diesen Titeln vorge­ nommene Abschreibung als Ausmerzung eines fiktiven Aktivpostens (ASA 32, 325) steuerlich nicht anzuerkennen (vgl. auch BGE 62 I 159). 3. Die T. AG wies für das Geschäftsjahr 1988 in der Jahresrechnung per 31.12.1988 einen Verlust von Fr. 48’870.35 aus bei einem Verlust­ vortrag von Fr. 89787.38.