49 Abs. 1 Bst. b BdBSt), denn erst durch die Abschreibung ist das in der Gewinn- und Verlustrechnung dieses Jahres ausgewiesene Ge­ schäftsergebnis rechnungsmässig vermindert worden. Wenn die 120 Aktien ä nominal Fr. 1’000.~ wertlos waren, die Beschwerdeführerin also für jene Aufwendung keine entsprechende Gegenleistung erhalten hat, und wenn auch im übrigen die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung erfüllt sind, so ist die auf diesen Titeln vorge­ nommene Abschreibung als Ausmerzung eines fiktiven Aktivpostens (ASA 32, 325) steuerlich nicht anzuerkennen (vgl. auch BGE 62 I 159).