Bevorteilung des Anteilsinhabers für die handelnden Organe erkennbar war (BGE 107 lb 325; Höhn, a.a.O., § 24 RZ 24; Reimann/ Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Band III, Bern 1969, RZ 69, 74 und 76 f. zu § 45). Eine verdeckte Ge­ winnausschüttung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Kapitalge­ sellschaft von Ihrem Aktionär oder einer diesem nahestehenden Unter­ nehmung eine für die handelnden Organe erkennbar wertlose Beteili­ gung zum Nennwert erwirbt und auf dieser Beteiligung (non valeur) Abschreibungen vornimmt. Diese Abschreibungen sind geschäftsmässig nicht begründet (ASA 32, 323 ff.; Masshardt, a.a.O., N 26 zu Art. 49 Abs. 1 Bst.