BdBSt; E. Höhn, Steuerrecht, Bern/Stuttgart 1988, § 24 RZ 23). Dazu zählen auch verdeckte Gewinnausschüttungen (H. Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, Zürich 1985, N 24 zu Art. 49 Abs. 1 Bst. b BdBSt). Eine solche liegt vor, wenn die Gesellschaft ihren Anteilsinhabern oder diesen nahestehenden Personen eine Leistung zuwendet, ohne dass der Empfänger eine entsprechende Gegenlei­ stung erbringt; diese Leistung zu den gleichen vorteilhaften Bedingun­ gen einem unbeteiligten Dritten nicht gewährt worden wäre und die 72 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2113