Der gleiche Betrag wurde M. auf seinem Darlehenskonto bei der J. Verwaltungs AG mit Buchung vom 31. August 1988 gutgeschrieben. Schliesslich steht ebenfalls fest, dass die - wie vorstehend ausgeführt - am 31. August 1988 erworbene Beteiligung an der T. AG am 30. September 1988 von der J. Verwal­ tungs AG um Fr. 119’999.- auf Fr. 1 .- abgeschrieben wurde. Über die umstrittene geschäftsmässige Begründung dieser Abschreibung ist im folgenden zu befinden. Als nicht geschäftsmässig begründete Unkosten gelten Ge­ winnausschüttungen und andere geltwerte Leistungen (Art. 49 Abs. 1 Bst. b BdBSt; E. Höhn, Steuerrecht, Bern/Stuttgart 1988, § 24 RZ 23).