2. Es steht fest und ist unbestritten, dass anlässlich der gemäss Be­ schluss der Generalversammlung vom 30. August 1988 durchgeführ­ ten Neukapitalisierung der T. AG M. als Zeichner von 120 Aktien ä nom. Fr. 1’000.- auftrat. Es steht sodann unstreitig fest, dass gemäss Vereinbarung vom 29. August 1988 M. der J. Verwaltungs AG Fr. 120’000.- seiner Darlehensforderung von insgesamt Fr. 190’000.-- ge­ genüber der T. AG zessionsweise abtrat. Der gleiche Betrag wurde M. auf seinem Darlehenskonto bei der J. Verwaltungs AG mit Buchung vom 31. August 1988 gutgeschrieben.