Entgegen der von der Pflichtigen vertretenen Auffassung, die Übertragung der Beteiligungsrechte von M. auf die J. Verwaltungs AG sei sogleich im Anschluss an die Kapitalerhöhung erfolgt, sei der entsprechende Ge­ schäftsvorfall bei der Steuerpflichtigen erst am 12. Juli 1990 anlässlich der Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung per 30. September 1988 verbucht worden, zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Entwick­ lung der Beteiligungsgesellschaft sehr wohl habe beurteilen lassen. 2. Es steht fest und ist unbestritten, dass anlässlich der gemäss Be­ schluss der Generalversammlung vom 30. August 1988 durchgeführ­ ten Neukapitalisierung der T. AG M. als Zeichner von 120 Aktien ä nom.