Das gleiche gelte für den Hinweis der Steuerpflichtigen, sie habe niemals auf das ihr statutarisch zustehende Bezugsrecht verzichtet. Entgegen der von der Pflichtigen vertretenen Auffassung, die Übertragung der Beteiligungsrechte von M. auf die J. Verwaltungs AG sei sogleich im Anschluss an die Kapitalerhöhung erfolgt, sei der entsprechende Ge­ schäftsvorfall bei der Steuerpflichtigen erst am 12. Juli 1990 anlässlich der Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung per 30. September 1988 verbucht worden, zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Entwick­ lung der Beteiligungsgesellschaft sehr wohl habe beurteilen lassen.