bei der J. Verwaltungs AG mit einem ausserordentlichen Gewinn aus dem Jahre 1987 verrechnen zu können. Irrelevant sei, dass sowohl im rein internen Aktienregister wie auch in den durch beliebige Personen ausfüllbaren Aktientiteln die J. Verwaltungs AG eingetragen sei. Das gleiche gelte für den Hinweis der Steuerpflichtigen, sie habe niemals auf das ihr statutarisch zustehende Bezugsrecht verzichtet.