Unbehelflich sei der Einwand der Steuerpflichtigen, die Kapitalerhöhung bei der T. AG sei aus verfahrensökonomischen Gründen von M. vorgenommen worden. Dabei gelte es zu beachten, dass es erst mit dem gewählten Vorgehen möglich geworden sei, den voraussehbaren Verlust des Darlehens, der bei M. steuerlich nicht hätte geltend gemacht werden können, nun ertragswirksam über die Abschreibung der Beteiligung 71 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2113