Zu dieser Frage hat die kantonale Steuerverwaltung im Einsprache­ verfahren erwogen, es stehe fest, dass gemäss steuerlich massgeben­ der öffentlicher Urkunde M. als Aktionär derT. AG eingetragen und das von ihm gezeichnete Aktienkapital von Fr. 120’000.- zunächst auch so verbucht worden sei. Bereits im Zeitpunkt der Verbuchung der Beteili­ gung bei der J. Verwaltungs AG sei festgestanden, dass die Beteili­ gung einen tieferen Wert als Fr. 120’000.-- aufgewiesen habe, was die vollständige Abschreibung bereits im Abschluss per 30. September 1988 sowie die schlechten Geschäftsergebnisse der T. AG bestätigten.