1. Umstritten im vorliegenden Rekursverfahren ist die steuerliche Ab­ zugsfähigkeit der von der Beschwerdeführerin am 30. September 1988 verbuchten Abschreibung der Beteiligung an der T. AG im Betrag von Fr. 119’999.~. Zu dieser Frage hat die kantonale Steuerverwaltung im Einsprache­ verfahren erwogen, es stehe fest, dass gemäss steuerlich massgeben­ der öffentlicher Urkunde M. als Aktionär derT. AG eingetragen und das von ihm gezeichnete Aktienkapital von Fr. 120’000.- zunächst auch so verbucht worden sei.