B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2112, 2113 Anmerkung: Auch bei der direkten Bundessteuer ist der Versuch einer Steuerhinterziehung nur strafbar, wenn vorsätzliches Handeln zu beja­ hen ist (Art. 131 Abs. 2 BdBSt). 2113 Abschreibung einer Beteiligung (direkte Bundessteuer). Erwirbt eine Kapitalgesellschaft von ihrem Aktionär eine für die handelnden Organe erkennbar wertlose Beteiligung zum Nennwert und nimmt sie auf die­ sem Nonvaleur Abschreibungen vor, so liegt eine verdeckte Ge­ winnausschüttung vor; der vorgenommenen Abschreibung fehlt die geschäftsmässige Begründetheit.