Sieht Art. 36 Abs. 4 der Verord­ nung zum Steuergesetz dennoch die Ansetzung einer Notfrist vor, so ist dies nur in den Fällen zulässig, wo die Einsprache in inhaltlicher Hinsicht zu ergänzen ist. Dagegen erweist es sich als unstatthaft, einer nicht rechtzeitig eingereichten Einsprache unter Einräumung einer Notfrist die Fristwahrung zu verschaffen. 2. Die Wiederherstellung einer verpassten Einsprachefrist ist nur mög­ lich, wenn der Pflichtige oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes 63