1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 StG beträgt die Frist zur Einspracheerhe­ bung 30 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Zustellung der Veran­ lagungsverfügung folgenden Tag (Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Fristenlauf, bGS 143.4). Bei der in Art. 89 Abs. 1 StG festgelegten Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 91 B IV, 310). Sie kann von der Veranla­ gungsbehörde nicht erstreckt werden. Sieht Art.