steuerbare Vermögen wurde nur marginal verändert. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen war sie gezwungen, eine grobe Schätzung vorzunehmen. Sie hat sich dabei von sachlichen Gesichtspunkten lei­ ten lassen, indem sie sich beim Einkommen auf die Toleranzgrenze gemäss Art. 92 Abs. 1 BdBSt abgestützt hat. Auch wenn im kantonalen Steuerrecht diese Richtlinie nicht ausdrücklich statuiert wird, ist sie analog anwendbar. StRK 27.2.1992 (Nr. 534) Anmerkung: Eine gleichlautende Beschwerde gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer hat die Steuerrekurskommission mit den­ selben Argumenten abgewiesen (StRK 27.2.1992, Nr. 535). 2108