Selbstredend war es der Veranlagungs­ behörde aufgrund der eingereichten Unterlagen somit nicht möglich, die Selbsteinschätzung des Rekurrenten gemäss Steuererklärungen nachzuprüfen und nachzuvollziehen. Nach ordnungsgemäss erfolgter Androhung war daher die Veranlagungsbehörde berechtigt und ver­ pflichtet, die angefochtenen Ermessensveranlagungen vorzunehmen. 3. Die Vornahme einer Ermessensveranlagung bringt eine Umkehr der Beweislast zulasten des Pflichtigen mit sich, vorausgesetzt, die Be­ hörde habe ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und die Veranla­ gung erscheine nicht als willkürlich (vgl. StE 1989, B 93.5 Nr. 11). Pflichtwidrig ist eine Einschätzung dann, wenn sie an einem Ermes­