30bis StV statuierten Anforde­ rungen. 2. In den vom Rekurrenten mit den Steuererklärungen eingereichten Jahresrechnungen wird weder ein Bank- noch ein Postcheckkonto aufgeführt. Es ist unbestritten geblieben, dass zumindest ein Grossteil der Honorare in bar bezahlt wird. Dies bestätigen auch die bei den Akten befindlichen Rechnungsdoppel. Trotzdem figuriert unter den Ak­ tiven nicht einmal ein Kassakonto. Der Pflichtige gibt selbst zu, nie ein Kassabuch geführt zu haben. Selbstredend war es der Veranlagungs­ behörde aufgrund der eingereichten Unterlagen somit nicht möglich, die Selbsteinschätzung des Rekurrenten gemäss Steuererklärungen nachzuprüfen und nachzuvollziehen.