die Wohnorte anzugeben. Dies gilt mit Einschränkungen selbst für den einem Berufsgeheimnis unterstehenden Pflichtigen (vgl. StE 1988, B 93.5 Nr. 8). In Betrieben mit ausgeprägtem Barverkehr (und um einen solchen handelt es sich bei der Praxis des Rekurrenten) ist das Kassa­ buch regelmässig, mindestens einmal wöchentlich, zu saldieren. Diese im Bundessteuerrecht geltenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs­ pflichten gelten glelchermassen für die Landes- und Gemeindesteuern (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission Nr. 376 vom 20.12. 1985/AR GVP, Sammelband 1988, N 2036). Sie entsprechen zudem den in Art. 78 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 30bis StV statuierten Anforde­ rungen.