1. Der Rekurrent ist seit 1980 im Kanton Appenzell A.Rh. steuerpflich­ tig. Er ist Selbständigerwerbender und führt eine eigene Praxis als Heilpraktiker. Als solcher unterlag er in den massgebenden Bemes­ sungsjahren 1983 bis 1988 nicht der Buchführungspflicht im Sinne von Art. 957 i.V. mit Art. 934 Abs. 1 OR, weil er die in Art. 52 ff. der Handels­ registerverordnung vom 7.6.1937/20.12.1971 umschriebenen Voraus­ setzungen nicht erfüllte. Unbesehen darum unterlag der Pflichtige ei­ ner Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflicht, wie sie für alle Selb­ ständigerwerbenden gilt. Diese Pflicht wird im Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 12.12.1977