B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2106, 2107 23’000.- festzusetzen, dessen Berechnung nicht nachvollziehbar ist, kann somit nicht stattgegeben werden. StRK 15.1.1993 (Nr. 568) 2107 Ermessensveranlagung nach Art. 86 StG zufolge mangelhafter Befol­ gung der Aufzeichnungspflicht des freiberuflich Erwerbstätigen. Die im Bundessteuerrecht geltende Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs­ pflicht gilt für die Landes- und Gemeindesteuern analog. Die Vornahme einer Ermessensveranlagung bringt eine Umkehr der Beweislast zu­ lasten des Pflichtigen mit sich. 1. Der Rekurrent ist seit 1980 im Kanton Appenzell A.Rh. steuerpflich­ tig. Er ist Selbständigerwerbender und führt eine eigene Praxis als Heilpraktiker. Als solcher unterlag er in den massgebenden Bemes­ sungsjahren 1983 bis 1988 nicht der Buchführungspflicht im Sinne von Art. 957 i.V. mit Art. 934 Abs. 1 OR, weil er die in Art. 52 ff. der Handels­ registerverordnung vom 7.6.1937/20.12.1971 umschriebenen Voraus­ setzungen nicht erfüllte. Unbesehen darum unterlag der Pflichtige ei­ ner Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflicht, wie sie für alle Selb­ ständigerwerbenden gilt. Diese Pflicht wird im Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 12.12.1977 (vgl. H. Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage 1985; S. 416 ff.) konkretisiert. Dem- mach sind die Mindestanforderungen an die Aufzeichnungen u.a. fol­ gende: Lückenlose und fortlaufende Aufschriebe über Einnahmen und Ausgaben (Kassa- und Postcheckbuch), vollständige Aufstellungen über Warenvorräte und Geschäftseinrichtungen (Inventare), über aus­ stehende Kundenguthaben (Debitoren) und über sonstige Guthaben (Bank, Postcheck usw.) und sämtliche Schulden auf Ende jeden Ka­ lenderjahres. Mit Kreisschreiben vom 28.1.1980 hat die Eidg. Steuer­ verwaltung zudem ergänzende Richtlinien erlassen (vgl. Masshardt, a.a.O., S. 419 f.). Demnach sind bei allen Einnahmen und Ausgaben auch die Namen der Leistenden und der Empfänger und mindestens 61 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2107 die Wohnorte anzugeben. Dies gilt mit Einschränkungen selbst für den einem Berufsgeheimnis unterstehenden Pflichtigen (vgl. StE 1988, B 93.5 Nr. 8). In Betrieben mit ausgeprägtem Barverkehr (und um einen solchen handelt es sich bei der Praxis des Rekurrenten) ist das Kassa­ buch regelmässig, mindestens einmal wöchentlich, zu saldieren. Diese im Bundessteuerrecht geltenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs­ pflichten gelten glelchermassen für die Landes- und Gemeindesteuern (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission Nr. 376 vom 20.12. 1985/AR GVP, Sammelband 1988, N 2036). Sie entsprechen zudem den in Art. 78 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 30bis StV statuierten Anforde­ rungen. 2. In den vom Rekurrenten mit den Steuererklärungen eingereichten Jahresrechnungen wird weder ein Bank- noch ein Postcheckkonto aufgeführt. Es ist unbestritten geblieben, dass zumindest ein Grossteil der Honorare in bar bezahlt wird. Dies bestätigen auch die bei den Akten befindlichen Rechnungsdoppel. Trotzdem figuriert unter den Ak­ tiven nicht einmal ein Kassakonto. Der Pflichtige gibt selbst zu, nie ein Kassabuch geführt zu haben. Selbstredend war es der Veranlagungs­ behörde aufgrund der eingereichten Unterlagen somit nicht möglich, die Selbsteinschätzung des Rekurrenten gemäss Steuererklärungen nachzuprüfen und nachzuvollziehen. Nach ordnungsgemäss erfolgter Androhung war daher die Veranlagungsbehörde berechtigt und ver­ pflichtet, die angefochtenen Ermessensveranlagungen vorzunehmen. 3. Die Vornahme einer Ermessensveranlagung bringt eine Umkehr der Beweislast zulasten des Pflichtigen mit sich, vorausgesetzt, die Be­ hörde habe ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und die Veranla­ gung erscheine nicht als willkürlich (vgl. StE 1989, B 93.5 Nr. 11). Pflichtwidrig ist eine Einschätzung dann, wenn sie an einem Ermes­ sensfehler (Ermessensmissbrauch) leidet; ein solcher läge vor, wenn sich die Veranlagung im Hinblick auf den konkreten Einzelfall vernünf­ tigerweise nicht halten Hesse, aber auch dann, wenn nach sachfrem- den Erwägungen entschieden worden wäre. Ob dies zutrifft, prüft die Steuerrekurskommission allerdings nur mit grösster Zurückhaltung (vgl. StE 1987, B 93.5 Nr. 7, Erw. B 4). Die Veranlagungsbehörde hat die Ermessensveranlagungen in der Weise vorgenommen, dass sie die steuerbaren Einkommen je Steuer­ periode um jeweils 20 % gegenüber der Vorperiode erhöht hat. Das 62 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2107, 2108 steuerbare Vermögen wurde nur marginal verändert. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen war sie gezwungen, eine grobe Schätzung vorzunehmen. Sie hat sich dabei von sachlichen Gesichtspunkten lei­ ten lassen, indem sie sich beim Einkommen auf die Toleranzgrenze gemäss Art. 92 Abs. 1 BdBSt abgestützt hat. Auch wenn im kantonalen Steuerrecht diese Richtlinie nicht ausdrücklich statuiert wird, ist sie analog anwendbar. StRK 27.2.1992 (Nr. 534) Anmerkung: Eine gleichlautende Beschwerde gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer hat die Steuerrekurskommission mit den­ selben Argumenten abgewiesen (StRK 27.2.1992, Nr. 535). 2108 Einsprachefrist. Die Frist von Art. 89 Abs. 1 StG zur Einspracheerhe­ bung ist eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist. Voraussetzungen für die Wiederherstellung einer verpassten Einsprachefrist. 1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 StG beträgt die Frist zur Einspracheerhe­ bung 30 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Zustellung der Veran­ lagungsverfügung folgenden Tag (Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Fristenlauf, bGS 143.4). Bei der in Art. 89 Abs. 1 StG festgelegten Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 91 B IV, 310). Sie kann von der Veranla­ gungsbehörde nicht erstreckt werden. Sieht Art. 36 Abs. 4 der Verord­ nung zum Steuergesetz dennoch die Ansetzung einer Notfrist vor, so ist dies nur in den Fällen zulässig, wo die Einsprache in inhaltlicher Hinsicht zu ergänzen ist. Dagegen erweist es sich als unstatthaft, einer nicht rechtzeitig eingereichten Einsprache unter Einräumung einer Notfrist die Fristwahrung zu verschaffen. 2. Die Wiederherstellung einer verpassten Einsprachefrist ist nur mög­ lich, wenn der Pflichtige oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes 63