und Ausserordentlichkeit ab, welches für die Annahme eines steuer­ freien Dienstaltersgeschenkes erforderlich wäre. Was der Steuerpflichtige dagegen vorbringt, vermag nicht zu über­ zeugen. Entgegen seiner Auffassung ist die Regelung, wie sie Art. 24 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 StV für die teilweise Steuerfreiheit von Dienstaltersgeschenken vorsieht, nicht lückenhaft.