13 Abs. 2 StV herbeizuführen. Entscheidend ist, dass auch die im Jahre 1989 ausge­ richtete Treueprämie nach Massgabe des Prämienreglementes der Ar­ beitgeberin des Steuerpflichtigen geleistet wurde, das die jährliche Auszahlung der Treueprämien vorsieht. Damit geht aber auch der für das 15. Dienstjahr geleisteten Prämie das Merkmal der Einmaligkeit 46 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2101