StG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 StV ab. Entgegen der von der kantonalen Steuerverwaltung im Einspracheentscheid vom 10. September 1991 vertretenen Auffassung gilt dies auch für die im 15. Dienstjahr (1989) ausgerichtete Prämie. Was wohl die Vorinstanz zur Annahme der Ab­ zugsfähigkeit geführt hat, ist der Umstand, dass die Treueprämie in der Höhe von Fr. 540.-- im 15. Dienstjahr ausgerichtet wurde. Dies allein vermag indessen nicht die Steuerfreiheit gemäss Art. 13 Abs. 2 StV herbeizuführen.