Nur der Umstand, dass mit Dienstaltersgeschenken Arbeitsleistungen mehrerer Jahre (kumulativ) prämiert werden und diese Leistungen ohne die teilweise Steuerbefrei­ ung progressionsbedingt im Vergleich zu entsprechenden jährlichen Leistungen eine bedeutend höhere Steuerbelastung erfahren würden, lässt eine teilweise Befreiung als gerechtfertigt erscheinen. 2. Fest steht, dass in den Lohnzahlungen 1989 und 1990 eine Treue­ prämie von je Fr. 540.-- enthalten war. Gemäss dem den Steuerakten beiliegenden Treueprämienreglement der Arbeitgeberin des Pflichtigen handelt es sich dabei um wiederkehrende Leistungen. Damit geht ih­ nen die erforderliche Ausserordentlichkeit im Sinne von Art. 24 Abs. 3