Die teilweise Steuerfreiheit gemäss Art. 24 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 StV auf ausserordentliche bzw. nicht regelmässig fliessende Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer zu beschränken, gebietet Art. 24 Abs. 1 StG, wonach alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerpflichtig sind. Nur der Umstand, dass mit Dienstaltersgeschenken Arbeitsleistungen mehrerer Jahre (kumulativ) prämiert werden und diese Leistungen ohne die teilweise Steuerbefrei­ ung progressionsbedingt im Vergleich zu entsprechenden jährlichen Leistungen eine bedeutend höhere Steuerbelastung erfahren würden, lässt eine teilweise Befreiung als gerechtfertigt erscheinen.