nächst daraus, dass Art. 24 Abs. 3 StG die Steuerfreiheit lediglich für aussergewöhnliche Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke vorsieht, mithin für Leistungen, die ihrer Natur nach nicht regelmässig fliessen. Dies ist aber bei einer jährlich ausgerichteten Treueprämie der Fall, selbst dann, wenn sich die Höhe der Prämie nach der Dauer des Ar­ beitsverhältnisses richtet. Gegen eine generelle Teilbefreiung spricht auch der allgemeine Sprachgebrauch, der zwischen den beiden Arten von Leistungen einen deutlichen Unterschied sieht (vgl. StE 1988 B 28 Nr. 1). Bei alledem kommt es sodann auf den Gehalt der Zuwendung und nicht auf deren Bezeichnung an. Die teilweise Steuerfreiheit gemäss Art.