Treueprämien, die jährlich zur Aus­ zahlung gelangen, entbehren des besonderen Charakters des Dienst­ altersgeschenkes. Nur mit der Einschränkung, dass als Dienstaltersge­ schenke Leistungen des Arbeitgebers gelten, die aus Anlass einer be­ stimmten runden Dauer des Arbeitsverhältnisses einmalig erbracht werden oder sich doch nur in grösseren Zeitabständen wiederholen, lässt sich eine Abgrenzung vornehmen zu anderen, in kürzeren zeitli­ chen Abständen fliessenden Lohnzulagen, wie namentlich Treueprä­ mien und Gratifikationen. Die steuerliche Privilegierung der Dienstal­ tersgeschenke findet ihre Rechtfertigung in der langen Dauer des Ar­ beitsverhältnisses.