1. Laut Art. 13 Abs. 2 StV sind Dienstaltersgeschenke, die erstmals nach mindestens 15-jähriger Dauer eines Arbeitsverhältnisses ausge­ richtet werden und im Wiederholungsfälle nach mindestens 10-jähriger Dauer, nur insoweit steuerbar, als sie Fr. 7’000.- übersteigen. Dienstaltersgeschenke können lediglich Leistungen des Arbeitge­ bers an den Arbeitnehmer sein, welche ihren Grund im Dienstalter, d.h. in der langen Dauer des Dienstverhältnisses haben. Das Dienstalter muss für die Leistung kausal sein (vgl. ZBI 60, 517). Dienstaltersge­ schenke sind Ausdruck der Anerkennung geleisteter Dienste.