Die Verhältnismässigkeit der ver­ langten Emissionsbegrenzung wird für den vorliegenden Fall auch da­ durch bestätigt, dass die Änderung der Luftreinhalteverordnung vom 20. November 1991 am Emissionsgrenzwert für Stickoxide festhält (AS 1992, 144, Ziffer 824 Abs. 2 Mt. b). ~ Nach dem Stand der Katalysatortechnik ist denn auch die Einhal­ tung der Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxid bei Dieselmotoren von kleiner Leistung bis zu Grossanlagen möglich (vgl. Wasser Boden Luft, Technische Zeitschrift für den Umweltschutz 1991, S. 10 ff.). Entspre­ chende Anfragen haben dies bestätigt, wobei die Angaben über die Kosten für die Nachrüstung zwischen Fr. X und Fr. Y variierten.