Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieb­ lich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Mit dieser Formulierung wird nichts anderes als der vom Elektrizitätswerk als verletzt gerügte Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Rahmen der Emissionsbegren­ zung an der Quelle umschrieben (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über den Umweltschutz, BBI 1979 III 749 ff., 778). Steht fest, dass eine Emissionsbegrenzung technisch und betrieblich möglich und wirt­ schaftlich tragbar ist, so ist deren Verhältnismässigkeit nicht auch noch in einem separaten Schritt zu beurteilen.