10 LRV Sanierungsfristen gewährt. Diese Begründung hält jedoch vor den Bestimmungen des Um­ weltschutzgesetzes und der Luftreinhalteverordnung nicht stand. Art. 3 - 6 der LRV, welche die Emissionsbegrenzungen für Neuanlagen fest­ legen, enthalten keinen Raum für Sanierungsfristen. Die Umweltvorschriften lassen auch keine unter Berufung auf den Verhältnismässig­ keitsgrundsatz gesetzesabweichende Behandlung zu. Das Gesetz legt mit einer dichten Regelung vielmehr selbst fest, was im Einzelfall für bestimmte Neuanlagen verhältnismässig Ist: Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieb­ lich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.