114 lb 220). Die Luftreinhalteverordnung ist - wie bereits erwähnt - auf den 1. März 1986 in Kraft getreten (vgl. Art. 43 LRV). Sämtliche Verfahrensschritte bezüglich des fraglichen Dieselgene­ rators erfolgten nach diesem Zeitpunkt. Mithin handelt es sich um eine neue stationäre Anlage im Sinne von Art. 42 Abs. 1 LRV. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin macht auch die einmal erteilte Betriebsbewilli­ gung für den Dieselgenerator diesen nicht zu einer alten Anlage. Für die Unterteilung in alte und neue Anlagen ist nach dem Gesagten allein derZeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderungen entscheidend.