42 Abs. 1 LRV gelten Anlagen, für die eine Baubewilli­ gung oder eine Plangenehmigung erforderlich ist, als neu, wenn über die Baubewilligung oder die Plangenehmigung beim Inkrafttreten der Luftreinhalteverordnung noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Diese Übergangsregelung entspricht der Bundesgerichtspraxis zum Umweltschutzrecht, nach der mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen, die diese Normen wahren, das Bundesgesetz über den Umweltschutz und die Ausführungserlasse in Anlehnung an Art. 2 SchlT ZGB (SR 210) auf alle Fälle anzuwenden ist, in denen das den Umweltschutz betreffende Verfahren bei Inkraftreten des neuen Rechts