Art. 11 LRV). Die Gewährung von Sanierungsfristen und von Erleichterun­ gen ist aber nur bei Altanlagen möglich (vgl. Andreas Schrade, Kom­ mentar zum Umweltschutzgesetz, N 16 zu Art. 16; N 3 zu Art. 17). Neuanlagen haben hingegen die Emissionsbegrenzungen mit der Be­ triebsaufnahme zu erfüllen (vgl. Art. 3 Abs. 1 LRV). b) In Ziffer 82 des Anhangs 2 zur Luftreinhalteverordnung werden die Emissionsgrenzwerte für stationäre Otto- und Dieselmotoren fest­ gelegt. Nach Ziffer 826 dürfen bei diesen Motoren Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, 400 mg/m3 nicht über­ schreiten.