näre Anlagen müssen so ausgerüstet sein, dass sie die festgelegten Emissionsbegrenzungen erfüllen (Art, 3 LRV). Die Bestimmungen über die Emissionsbegrenzung gelten auch für bestehende Anlagen (vgl. Art. 7 LRV). Soweit sie aber den Anforderun­ gen der Verordnung nicht genügen, wird dem durch gesetzliche Sanie­ rungsfristen Rechnung getragen (vgl. Art. 16 Abs. 1 USG; Art. 8 ff. LRV). Erweisen sich diese Sanierungsfristen als unverhältnismässig, können zudem Erleichterungen gewährt werden (vgl. Art. 17 USG; Art. 11 LRV).