Aus den Erwägungen: (1- - ) 2. Nach dem zweistufigen Konzept des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) sind Einwirkungen auf die Umwelt zunächst durch Massnahmen bei der Quelle zu beschränken (Emissionsbegrenzungen, Art. 11 Abs. 1 USG). Emissionen sind unab­ hängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vor­ sorge soweit zu begrenzen (Vorsorgeprinzip), ais dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Anlagen, die den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. a) Nach Art. 2 Abs. 1 lit.