A. Entscheide des Reqierunqsrates 1235 5. Umweltschutz 1235 Umweltschutz. Unzulässige Luftverunreinigung durch einen Dieselge­ nerator - Sanierung oder Stillegung? Im November 1987 nahm das Elektrizitätswerk X. eine Dieselgenerato­ rengruppe 500 KW in Betrieb. Als die Abnahmemessung eine Über­ schreitung des Emissionsgrenzwertes für Stickoxide zeigte, verlangte das Amt für Umweltschutz die Sanierung des Generators oder dessen Stillegung. Der Rekurs des Elektrizitätswerkes wurde von der Umwelt­ schutz- und Energiedirektion abgelehnt. Das EW erhob daraufhin Re­ kurs an den Regierungsrat und beantragte die Aufhebung des Ent­ scheides, eventuell eine blosse Beschränkung der Betriebszeiten des Generators. Aber auch ein Nachbar der Anlage erhob Rekurs - er ver­ langte die sofortige Stillegung des Dieselgenerators. Aus den Erwägungen: (1- - ) 2. Nach dem zweistufigen Konzept des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) sind Einwirkungen auf die Umwelt zunächst durch Massnahmen bei der Quelle zu beschränken (Emissionsbegrenzungen, Art. 11 Abs. 1 USG). Emissionen sind unab­ hängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vor­ sorge soweit zu begrenzen (Vorsorgeprinzip), ais dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Anlagen, die den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. a) Nach Art. 2 Abs. 1 lit. c Luftreinhalteverordnung (LRV, SR 814.318.142.1) gelten Maschinen als stationäre Anlagen. Neue statio­ 34 A. Entscheide des Regierunasrates 1235 näre Anlagen müssen so ausgerüstet sein, dass sie die festgelegten Emissionsbegrenzungen erfüllen (Art, 3 LRV). Die Bestimmungen über die Emissionsbegrenzung gelten auch für bestehende Anlagen (vgl. Art. 7 LRV). Soweit sie aber den Anforderun­ gen der Verordnung nicht genügen, wird dem durch gesetzliche Sanie­ rungsfristen Rechnung getragen (vgl. Art. 16 Abs. 1 USG; Art. 8 ff. LRV). Erweisen sich diese Sanierungsfristen als unverhältnismässig, können zudem Erleichterungen gewährt werden (vgl. Art. 17 USG; Art. 11 LRV). Die Gewährung von Sanierungsfristen und von Erleichterun­ gen ist aber nur bei Altanlagen möglich (vgl. Andreas Schrade, Kom­ mentar zum Umweltschutzgesetz, N 16 zu Art. 16; N 3 zu Art. 17). Neuanlagen haben hingegen die Emissionsbegrenzungen mit der Be­ triebsaufnahme zu erfüllen (vgl. Art. 3 Abs. 1 LRV). b) In Ziffer 82 des Anhangs 2 zur Luftreinhalteverordnung werden die Emissionsgrenzwerte für stationäre Otto- und Dieselmotoren fest­ gelegt. Nach Ziffer 826 dürfen bei diesen Motoren Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, 400 mg/m3 nicht über­ schreiten. Die Messung vom 15. Februar 1988 ergab für den Dieselge­ nerator des EW X. einen Stickoxidwert von 4519 mg/m3, was einer circa zehnfachen Überschreitung des Grenzwertes entspricht. c) Ob für die vom Elektrizitätswerk verlangten Erleichterungen oder für eine Erstreckung der Sanierungsfrist eine Rechtsgrundlage besteht oder ob davon abzusehen und der Dieselgenerator stillzulegen sei, hängt damit von der Qualifikation desselben als Alt- oder Neuanlage ab. Nach Art. 42 Abs. 1 LRV gelten Anlagen, für die eine Baubewilli­ gung oder eine Plangenehmigung erforderlich ist, als neu, wenn über die Baubewilligung oder die Plangenehmigung beim Inkrafttreten der Luftreinhalteverordnung noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Diese Übergangsregelung entspricht der Bundesgerichtspraxis zum Umweltschutzrecht, nach der mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen, die diese Normen wahren, das Bundesgesetz über den Umweltschutz und die Ausführungserlasse in Anlehnung an Art. 2 SchlT ZGB (SR 210) auf alle Fälle anzuwenden ist, in denen das den Umweltschutz betreffende Verfahren bei Inkraftreten des neuen Rechts noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BGE 112 lb 42; 113 lb 62, 382, 399; 35 A. Entscheide des Reaierunasrates 1235 114 lb 220). Die Luftreinhalteverordnung ist - wie bereits erwähnt - auf den 1. März 1986 in Kraft getreten (vgl. Art. 43 LRV). Sämtliche Verfahrensschritte bezüglich des fraglichen Dieselgene­ rators erfolgten nach diesem Zeitpunkt. Mithin handelt es sich um eine neue stationäre Anlage im Sinne von Art. 42 Abs. 1 LRV. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin macht auch die einmal erteilte Betriebsbewilli­ gung für den Dieselgenerator diesen nicht zu einer alten Anlage. Für die Unterteilung in alte und neue Anlagen ist nach dem Gesagten allein derZeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderungen entscheidend. d) Auch die beiden Vorinstanzen haben erkannt, dass es sich beim Dieselgenerator um eine neue stationäre Anlage handelt und diese, solange sie die Emissionsgrenzwerte nicht erfüllt, nicht betrieben wer­ den dürfte. Trotzdem haben sie mit der Begründung, dass nach dem Erkenntnisstand die ''festgestellten Überschreitungen der NOx-Werte anlagebedingt'' und "nach dem heutigen Stand der Technik nicht auf das zulässige Mass begrenzt werden können", und angesichts der wirtschaftlichen Tragweite einer Ausserbetriebsetzung in Anwendung des für Altanlagen geltenden Art. 10 LRV Sanierungsfristen gewährt. Diese Begründung hält jedoch vor den Bestimmungen des Um­ weltschutzgesetzes und der Luftreinhalteverordnung nicht stand. Art. 3 - 6 der LRV, welche die Emissionsbegrenzungen für Neuanlagen fest­ legen, enthalten keinen Raum für Sanierungsfristen. Die Umweltvor- schriften lassen auch keine unter Berufung auf den Verhältnismässig­ keitsgrundsatz gesetzesabweichende Behandlung zu. Das Gesetz legt mit einer dichten Regelung vielmehr selbst fest, was im Einzelfall für bestimmte Neuanlagen verhältnismässig Ist: Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieb­ lich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Mit dieser Formulierung wird nichts anderes als der vom Elektrizitätswerk als verletzt gerügte Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Rahmen der Emissionsbegren­ zung an der Quelle umschrieben (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über den Umweltschutz, BBI 1979 III 749 ff., 778). Steht fest, dass eine Emissionsbegrenzung technisch und betrieblich möglich und wirt­ schaftlich tragbar ist, so ist deren Verhältnismässigkeit nicht auch noch in einem separaten Schritt zu beurteilen. Im Bereich der Luftreinhal­ tung hat das Vorsorgeprinzip also bereits auf Verordnungsstufe eine Konkretisierung erhalten (namentlich in den Anhängen 1 bis 3 zur 36 A. Entscheide des Reqierunqsrates 1235 LRV). Der Verordnungsgeber beantwortet also zumindest für eine be­ stimmte Zeit, welche Emissionsbegrenzung technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind (vgl. Klaus A. Vallender, Ziele und Instrumente des schweizerischen Umweltrechts, in: Festschrift Pedrazzini, St. Gallen, 1990, S. 217, mit Hinweis auf: Heribert Rausch, Entscheidspielräume beim Sachentscheid aufgrund einer UVP, in: URP 1989, 130). Beim Vollzug der von der Luftreinhalteverordnung bereits quantifizierten Emissionsbegrenzungen spielen deshalb die Kriterien des technisch und betrieblich Machbaren sowie wirtschaftlich Tragba­ ren keine Rolle mehr: Jede vom Verordnungsgeber konkretisierte Emissionsbegrenzung gilt in jedem Fall als technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar (vgl. Erläuterungen zur Luftrein­ halteverordnung, Juni 1989, Ziffer 221). Zahlreiche Emissionsgrenz­ werte in der LRV beruhen auf der Reinigungsleistung spezifischer Fil­ ter-Technologien und laufen damit in der Praxis auf die Aufforderung an die Anlageninhaber hinaus, diese Filtertechnik einzusetzen (vgl. Kommentar USG, N 15 zu Art. 12). Die Verhältnismässigkeit der ver­ langten Emissionsbegrenzung wird für den vorliegenden Fall auch da­ durch bestätigt, dass die Änderung der Luftreinhalteverordnung vom 20. November 1991 am Emissionsgrenzwert für Stickoxide festhält (AS 1992, 144, Ziffer 824 Abs. 2 Mt. b). ~ Nach dem Stand der Katalysatortechnik ist denn auch die Einhal­ tung der Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxid bei Dieselmotoren von kleiner Leistung bis zu Grossanlagen möglich (vgl. Wasser Boden Luft, Technische Zeitschrift für den Umweltschutz 1991, S. 10 ff.). Entspre­ chende Anfragen haben dies bestätigt, wobei die Angaben über die Kosten für die Nachrüstung zwischen Fr. X und Fr. Y variierten. (Der Dieselgenerator ist deshalb stillzulegen, solange er die Emissionsbe­ grenzungen der LRV nicht einhält.) RRB 7.4.1992 37