Aufgrund dieser Umstände muss gesamthaft davon ausgegan­ gen werden, dass der Schutz der im bestehenden Haus verwirklichten Investitionen für die Bauermittlung keine ausschlaggebende Rolle mehr gespielt haben kann. Fehlt es aber an der Bestandesgarantie als Grundlage, so kann keine Bewilligung nach Art. 24 Abs. 2 RPG mehr erteilt werden. RRB 26.5.1992 33