Die Entlassung aus der As­ sekuranzpflicht zeigt, dass die Altersentwertung des Hauses tatsäch­ lich sehr gross ist. Die Baudirektion weist denn auch zu Recht darauf hin, dass ein Missverhältnis zwischen dem noch bestehenden Restwert des Gebäudes und den notwendigen Umbaukosten entstehen würde. Tatsächlich ist absehbar, dass ein Umbau sowohl vom Aufwand wie auch vom Anteil der neuen Bauteile her einem Neubau gleichkommen werde. Aufgrund dieser Umstände muss gesamthaft davon ausgegan­ gen werden, dass der Schutz der im bestehenden Haus verwirklichten Investitionen für die Bauermittlung keine ausschlaggebende Rolle mehr gespielt haben kann.