24 RPG), denn hier ist das schützenswerte Interesse an der Aufrechterhaltung der Investitionen untergegangen. Beim Ver­ gleich zwischen Bauruine und dem wieder instandgestellten Gebäude fehlt es aber auch regelmässig an der vom Bundesrecht geforderten Wesensgleichheit (vgl. Thomas Müller, Die erleichterte Ausnahmebe­ willigung, Diss. Zürich 1991, S. 111 und 135 f.). b) Am Augenschein konnte festgestellt werden, dass sich das An­ fang des 19. Jahrhunderts erstellte Holzgebäude in einem schlechten baulichen Zustand befindet. Die Rekurrentin hat denn auch schon 32 A. Entscheide des Reqierunqsrates 1234