24 Abs. 2 RPG sollen also dem Schutz der in rechtmässig erstellte Gebäude in­ vestierten Mittel dienen. Nicht mehr auf diese erweiterte Bestandesga­ rantie können Bauvorhaben an denjenigen Bauten und Anlagen abge­ stützt werden, "deren Lebensdauer abgelaufen ist, die der Eigentümer verfallen oder beseitigen liess oder welche sonstwie zerstört worden sind" (Bandli, N. 241; vgl. Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, § 224 N. 4d; EJPD/BRP N. 44 zu Art. 24 RPG), denn hier ist das schützenswerte Interesse an der Aufrechterhaltung der Investitionen untergegangen.