24 Abs. 2 RPG dürfen nur be­ willigt werden, "wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumpla­ nung vereinbar ist". Diese Anliegen sind vor allem anhand der Pla­ nungsziele und -grundsätze zu ermitteln, wie sie in Art. 1 und Art. 3 RPG und in den Art. 1 und 2 EG RPG niedergelegt sind und durch die kantonale Richtplanung (vom 7. Dezember 1987) konkretisiert wurden. Der Wiederaufbau des Wohnhauses zeitigt keine grossräumigen Aus­ wirkungen, die kleinräumigen sind bescheiden. Mit dem Vorhaben werden keine Schutzzonen tangiert, zusätzlicher Kulturboden wird nicht benötigt. Es kann damit festgestellt werden, dass dem Projekt