Neben bewahrenden Massnahmen muss also für die volle Erhal­ tung der Gebrauchsfähigkeit des Hauses auch ein massiver Eingriff in die Struktur vorgenommen werden. Werden alle notwendigen bauli­ chen Massnahmen vor diesem Hintergrund zusammengefasst, so wird ein vernünftiger Bauherr in der Lage des Rekurrenten trotz der noch recht guten Bausubstanz einen Abbruch und Wiederaufbau vorziehen, weil sich ein Umbau in einem weiteren Sinne nicht mehr "lohnt". Das Wohnhaus ist deshalb nicht mehr als sanierbar einzustufen. b) Bauliche Massnahmen nach Art. 24 Abs. 2 RPG dürfen nur be­ willigt werden, "wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumpla­ nung vereinbar ist".